Unser Verein ist ein Zusammenschluss von Freiberuflern, die es sich zum Ziel gesetzt haben, vor allem den Behörden in Sachsen die Suche nach einem qualifizierten Dolmetscher zu erleichtern und dabei die beruflichen Rechte der öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer zu wahren. Wir sind damit keine "weitere Agentur".
Da wir wissen, dass die Suche nach einem geeigneten und qualifizierten Dolmetscher oder Übersetzer für Außenstehende oft sehr zeitaufwendig und unübersichtlich sein kann, möchten wir insbesondere Behörden, aber auch Privatpersonen und Firmen dabei unterstützen.
Ein weiteres Anliegen sind fachlicher Austausch, die Verbesserung der Zusammenarbeit unserer Mitglieder und berufliche Weiterbildung. Dazu organisieren wir in unregelmäßigen Abständen Mitgliedertreffen oder Workshops.
Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer tragen eine große Verantwortung in der Öffentlichkeit. Eine professionelle Ausübung des Berufs ist insbesondere im Rechtsverkehr bzw. im Strafverfahren unabdingbar.
Aus diesem Grund halten sich die Mitglieder des Vereins Beeidigter Dolmetscher und Übersetzer Sachsen e.V. bei ihrer Arbeit an folgende Grundlagen und Prinzipien:
§ 1 Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer haben ihre fachliche Eignung nachgewiesen. Sie verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft, würdig und worttreu auszuüben. Beim Dolmetschen bzw. Übersetzen dürfen sie weder etwas hinzufügen, noch herauslassen oder hindeuten. Dies gilt auch, wenn ein Dritter oder der Auftragsgeber versuchen, die Arbeit des Dolmetschers bzw. des Übersetzers zu beeinflussen.
§ 2 Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer sind gehalten, Missverständnisse oder falsche Schlussfolgerungen, die auf kulturellen Unterschieden basieren, als solche zu erkennen und die Beteiligten darauf hinzuweisen.
§ 3 Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer handeln objektiv und unparteiisch.
§ 4 Die Fort- und Weiterbildung, die für den Erhalt und die Erweiterung der beruflichen Qualifikation von Dolmetschern und/oder Übersetzern notwendig ist, liegt in eigener Verantwortung.
§ 5 Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer sind in der Annahme eines Auftrages frei. Sie haben dennoch die Ablehnung des Auftrages unverzüglich zu erklären.
§ 6 Öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer dürfen keine Übersetzungen bestätigen, die nicht von ihm oder unter seiner direkten Aufsicht durchgeführt wurden.
§ 7 Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer arbeiten termin- und fristtreu. Bei Verzögerung haben sie den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren.
§ 8 Das Dolmetschen bzw. Übersetzen muss angemessen honoriert werden. Ein Preisdumping ist zu vermeiden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers dürfen jedoch berücksichtigt werden.
§ 9 Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben jegliche Informationen, welche ihnen bei der Ausübung ihrer Berufe anvertraut wurden oder bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln.
Die Pflicht zu Verschwiegenheit bestehen auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus.
§ 10 Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und /oder Übersetzer dürfen durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes nicht gefährden. Unsachliche Angriffe gegen Kollegen sind zu unterlassen. Eine Kritik ist zulässig, muss aber taktvoll erfolgen.
§ 11 Bei Streitigkeiten aus mitgliedschaftlichem und beruflichem Verhalten können sich die Mitglieder an den Vereinsvorstand als Schlichtungsorgan wenden.
Mit unserem Bereitschaftsdienst, den wir zusätzlich zu unserer täglichen Arbeit ehrenamtlich organisieren, unterstützen wir Sie bei der Suche nach einem kompetenten und qualfizierten Dolmetscher und / oder Übersetzer. Unsere kostenfreie Hotline ist rund um die Uhr für Sie erreichbar.
Für unsere Mitglieder setzen wir uns für eine gerechtere und einheitliche Vergütung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bei Bundes- und Landesbehörden ein. Dabei arbeiten wir eng mit dem Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) zusammen.
Für die Mitgliedschaft in unserem Verein gelten folgende Voraussetzungen:
Mitglied kann jeder freiberuflich wirkende, öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer werden, der im Sinne des Sächsischen Dolmetschergesetzes seine Dienste für Behörden unbegrenzt zur Verfügung stellt und dem Ethos des Berufsstandes nicht zuwiderhandelt.
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Nähere Informationen finden Sie in unserer Vereinssatzung.
Wenn Sie als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer für Einsätze bei den sächsischen Behörden zur Verfügung stehen und gern mit uns zusammenarbeiten möchten, senden Sie uns bitte Ihre ausgefüllte Bereitschaftserklärung zu.
Bitte beachten Sie, dass insbesondere die Polizei bei Anforderung eines Dolmetschers diesen meist sofort benötigt, auch nachts und an Wochenenden. Die Vergütung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des SMI.
Die Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung ist nicht mit einer Mitgliedschaft im Verein verbunden. Wenn Sie unsere Ziele unterstützen und Mitglied im Verein werden möchten, wenden Sie sich bitte an den Vorstand.
in der Fassung vom 08.10.2022
Der Verein trägt den Namen
VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.V.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er hat seinen Sitz in Dresden.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Koordinationszentrale zur Unterstützung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen bei der Suche nach qualifizierten Dolmetschern und Übersetzern, weiterhin durch Fortbildungsmaßnahmen und Bereitstellung von Informationen für neu beeidigte Kollegen und an Behörden.
Mitglied des Vereins kann jeder freiberuflich wirkende, öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer sein, der im Sinne des Sächsischen Dolmetschergesetzes seine Dienste für Behörden unbegrenzt zur Verfügung stellt und dem Ethos des Berufsstandes nicht zuwiderhandelt.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Empfehlung eines Mitglieds und schriftlichen Aufnahmeantrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag für jedes Kalenderjahr, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt wird. Dieser Jahresbeitrag ist bei der Aufnahme und danach jeweils zum 31. März jedes laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
Tritt ein neues Mitglied im Verlauf des Kalenderjahres dem Verein bei, so ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 30 Tagen nach Beitritt entsprechend der zum Eintrittszeitpunkt verbleibenden Quartale zu zahlen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrages zu erteilen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlages beschließen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Bestellung als Dolmetscher und Übersetzer und den Tod.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr wird davon nicht berührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und gegen Ziele und Bestrebungen des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Vor der Entscheidung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist oder den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Die Funktionsverteilung legt der Vorstand in einer konstituierenden Sitzung fest, wobei es einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister geben muss. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine offene Wahl ist möglich, wenn kein anwesendes Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von 90 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied zu kooptieren. Das neue Mitglied muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Zwecks des Vereins und nach Weisung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Für Rechtsgeschäfte, die 400 EUR (netto) überschreiten, ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich, bei Rechtsgeschäften über 2500 EUR (netto) ist die Zustimmung der Mitglieder (einfache Mehrheit) erforderlich. Diese kann auch per E-Mail eingeholt werden. Bei Rechtsgeschäften, die wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, ist die Höhe des Rechtsgeschäfts pro Kalenderjahr maßgeblich.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in dringenden Fällen berechtigt, jeweils allein zu entscheiden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. Jedem Mitglied ist Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen zu gewähren.
Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung, dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen.
Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstandsvorsitzenden einberufen werden, wenn Entscheidungen erforderlich sind. Die Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn 30% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Vorsitzende ist dann verpflichtet, binnen einer Frist von 8 Wochen nach Eingang eines solchen Antrages die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich per Brief oder per E-Mail, wenn ein Vereinsmitglied dies wünscht. Sie soll den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich. Sie werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Kassenprüfer prüfen Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr. Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied darf ein abwesendes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geführt. Dieser wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 30% der Mitglieder teilnehmen. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist sie zu vertagen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Organisation.
Die Satzung wurde am 08.10.2022 von der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen.
Cornelia Bannack
Altplauen 6
01187 Dresden
Mobil: 0151 – 10 70 15 33
E-Mail: c.bannack@beeidigte-dolmetscher.de
Romana Knobloch
Boltenhagener Str. 35
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Gabriela Gloecknerová
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Svetlana Parkhomenko
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Nedae Amairi
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