Das Sächsische Dolmetschergesetz sieht vor, zur Sprachenübertragung für behördliche oder notarielle Zwecke „Behördendolmetscher und Übersetzer“ hinzuzuziehen. Das Gesetz regelt weiterhin die allgemeine Beeidigung solcher Dolmetscher und Übersetzer. Analoges gilt für Gerichtsdolmetscher und wird im Bundesgerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) geregelt. Behörden und Gerichte sind somit gehalten, für Aufgaben im Bereich der Sprachübertragung beeidigte Behördendolmetscher, beeidigte Übersetzer und beeidigte Gerichtsdolmetscher hinzuzuziehen.
In der Praxis sieht die Umsetzung dieses Gesetzes oft so aus, dass eine Polizeibehörde oder die Geschäftsstelle eines Gerichts eine Übersetzeragentur anruft und dort einen Dolmetscher für eine bestimmte Sprache anfordert. Handelt es sich dabei um eine seriöse Agentur, kann ein solches Vorgehen gut ausgehen – auch wenn es dabei in der Regel zu einer juristisch fraglichen „anonymen Ladung“ von Seiten des Gerichts oder der Behörde kommt. Es gibt jedoch Agenturen, die aus Kostengründen auch unbeeidigte Dolmetscher beauftragen; man setzt dabei auf eine „Ad-hoc-Beeidigung“ für jeden Einzelfall (z. B. durch den vorsitzenden Richter zu Beginn eines Gerichtstermins). Abgesehen davon, dass die Agentur nur einen gewissen Teil des Honorars an den Dolmetscher weitergibt (vor allen bei unbeeidigten Kollegen kommt es dazu, dass durchaus bis zu 50 % einbehalten werden), sind das Ergebnis dann oft z. B. Vernehmungsprotokolle, die von den Beschuldigten vor Gericht bestritten werden und dadurch zusätzliche Vernehmungen und Verhandlungen nach sich ziehen: Mithin qualitativ minderwertige Arbeit, die durch den Einsatz weiterer Haushaltsmittel nachgebessert werden muss.
Bei unseren Gesprächen mit den Behörden haben wir festgestellt, dass diese sich der Problematik oft gar nicht bewusst sind. Sie gehen einfach davon aus, dass die beauftragte Agentur ihnen einen Profi schickt und verlassen sich dann darauf, dass dieser seine Aufgabe auch ordnungsgemäß erfüllt. Ein Nachweis der Eignung wird in der Regel nicht verlangt.
Mit dem durch unseren Verein organisierten Bereitschaftsdienst möchten wir diesem Missstand entgegenwirken. Damit wollen wir den Behörden den gewohnten Service bieten und ihnen die Suche nach dem geeigneten Dolmetscher abnehmen, gleichzeitig die Qualität der Leistungen sichern, indem garantiert ein Dolmetscher geschickt wird, der sowohl seine fachliche als auch persönliche Eignung nachgewiesen hat. Der Beamte ruft nach wie vor nur eine Telefonnummer an.
Sächsisches Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (SächsDolmG) vom 15. März 2023
Gerne vermitteln wir Ihnen für Ihr Anliegen und die gewünschte Sprache einen beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. Unsere kostenfreie Hotline erreichen Sie unter 0800 – 88 888 33.
Oder Sie schreiben uns: bestellung@beeidigte-dolmetscher.de